Das neue Datenschutzgesetz

Neues Datenschutzgesetz für Webseitenbetreiber: Das sollten Sie beachten

Im vergangenen Kalenderjahr wurde mit der neu ausgearbeiteten Datenschutzgrundverordnung das Datenschutzrecht grundlegend umgekrempelt. Die Verordnung tritt ab dem 25. Mai 2018 in Kraft und soll unter anderem den grenzüberschreitenden Handel zwischen Ländern der Europäischen Union vereinfachen. Was jedoch nur die Wenigsten wissen: Das Datenschutzgesetz betrifft nicht nur Gewerbetreibende und Unternehmer, sondern auch private Webseitenbetreiber.

Ein einheitliches Datenschutzrecht in der Europäischen Union

In der Europäischen Union verfügt jeder Mitgliedsstaat über ein eigenes Datenschutzgesetz. Dies ist zwar legitim, da diese Gesetze demokratisch hervorgegangen sind, jedoch erschweren sie gleichzeitig die Durchsetzung der Verbraucherrechte in anderen Mitgliedsstaaten sowie den Online-Handel zwischen zwei Ländern der Europäischen Union. Um den Datenschutz innerhalb der EU zu vereinfachen, wurde ein einheitliches Datenschutzgesetz geschaffen. Dieses räumt den Verbrauchern mehr Rechte ein, nimmt die Betreiber einer Webseite jedoch gleichzeitig stärker in die Verantwortung. Zwar mussten die Mitgliedsstaaten hierfür einen Teil ihrer Souveränität abtreten, ermöglichen so jedoch einen reibungsloseren und unbürokratischeren Informations- und Warenaustausch.

Bei Nichteinhaltung: Strafen bis in Millionenhöhe

Ähnlich wie bei dem “Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts”, welches seit dem 24. Februar 2016 in Kraft getreten ist, soll die neue Datenschutzverordnung in erster Linie den Verbraucherschutz im Internet stärken. Ab Mitte des Jahres soll es Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbänden auf europäischer Ebene leichter fallen, Verstöße gegen das einheitliche Datenschutzgesetz abzumahnen und zu ahnden. Das Datenschutzgesetz hat es vor allem auf unseriöse Webseitenbetreiber mit dubiosen Inhalten abgesehen. Allerdings steigt so auch das Risiko, dass private Webseitenbetreiber, die nicht dem Gesetz nachkommen, in das Visier der abmahnenden Institutionen gelangen. Bei Verletzung der Pflichten winken je nach Größe der Webseite Sanktionen von bis 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Unternehmensumsatzes. Auch wenn die Strafen für private Webseitenbetreiber sicherlich niedriger ausfallen werden, ist es dennoch sinnvoll, seine Webpräsenz dem neuen Gesetz entsprechend anzupassen.

So machen Sie Ihre Webseite abmahnsicher

Die neue Datenschutzverordnung regelt neben der Erfassung und Speicherung personenbezogener Daten weiterhin die Transparenz auf Webseiten. Wenn Sie eine Webseite betreibe, mit welcher Sie personenbezogene Daten erheben, benötigen Sie eine korrekte und individuelle Datenschutzerklärung. Diese informiert den Nutzer in einer klaren und leicht verständlichen Sprache, welche seiner Daten zu welchem Zweck erfasst und archiviert werden. Die Erklärung muss eine individuelle Ausgestaltung vorweisen können sowie auf den Einsatz externer Dienste wie etwa Facebook oder Twitter hinweisen, da diese ebenfalls personenbezogene Daten erheben. Zuletzt ist zu beachten, dass ausschließlich Daten, die dem Zweck der Webseite dienlich sind, erfassen werden dürfen.

Sollten Sie Unterstützung benötigen, Ihre Webseite abmahnsicher einzurichten, ist ein erfahrener und leistungsstarker Partner sicherlich von Vorteil. Sprechen Sie uns an.

Ergänzung zum Beitrag: Das neue Datenschutzgesetz

Auf der Webseite www.zdh.de habe wir diesen interessanten Beitrag für Sie gefunden:

Ab 25. Mai 2018 gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union neue Datenschutzregeln. Betriebe müssen sicherstellen, dass sie bis zum 25. Mai 2018 die erforderlichen Anpassungen vornehmen. Um Ihnen die Umsetzung zu erleichtern, haben wir die wichtigsten Aspekte des neuen Datenschutzrechts im Format „Praxis Datenschutz“ anschaulich aufbereitet. Zudem finden Sie zu vielen Themen Muster, Checklisten und Beispielsfälle.

Hier können Sie den Leitfaden mit rechtlichen Erklärungen sowie vorbereiteten Checklisten und Muster kostenfrei herunterladen.

1. Zulässige Datenverarbeitung ohne Einwilligung
2. Anforderungen der datenschutzrechtlichen Einwilligung
3. Formelle Pflichten von Betrieben – Ein Überblick
4. Informationspflichten bei Erhebung personenbezogener Daten
5. Erteilung von Auskünften
6. Dokumentationspflicht
7. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte (DSB)
8. Auftragsverarbeitung
ANLAGEN
Anlage 1: Muster Einwilligungserklärung
Anlage 2: Muster Information bei Erhebung von Daten beim Betroffenen
Anlage 3: Muster Auskunftserteilung eines Handwerksbetriebs an einen Kunden
Anlage 4: Muster Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen
Anlage 5: Beispiel Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen
Anlage 6: Muster Technische und organisatorische Maßnahmen
Anlage 7: Muster Benennung eines/r betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Anlage 8: Musterformulierungen für Auftragsverarbeitungsvertrag

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